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Tarifvertragliche Sonderzuwendungen können nach einer Kündigung zurückverlangt werden

In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden.

Sofern das Arbeitsverhältnis vor diesem Stichtag (31.März des Folgejahres) – etwa durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers – beendet wird, kann  der Arbeitgeber diese Sonderzahlungen zurückverlangen. Eine solche Vereinbarung innerhalb eines Tarifvertrags sei auch nicht unwirksam, so das BAG. Schließlich würde eine solche Regelung nicht durch die Inhaltskontrolle der §§307 ff. BGB abgedeckt, weil Tarifverträge und darin enthaltene Regelungen nicht als arbeitsvertragliche allgemeine Geschäftsbedingungen zu klassifizieren seien.

Dass eine solcher Rückzahlungsanspruch allerdings gegen Art.12 Abs. 1 und Art. 3 Abs 1 GG verstoße, weist das Bundesarbeitsgericht ebenfalls zurück. Schließlich falle den Vertragsparteien bei Abschluss eines solchen Tarifvertrags gem. Art. 9 Abs. 3 GG ebenso ein großer Spielraum hinsichtlich der Ausgestaltung zu.
Zwar sei ein Eingriff in Art. 12 Abs.1 GG gegeben, allerdings sei dieser verhältnismäßig. Dies führt somit nicht zur Unwirksamkeit der Regelung aus dem Tarifvertrag.

 

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 AZR 290/17 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg –
Urteil vom 9. Mai 2017 – 9a Sa 12/17 –

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