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DSK empfiehlt zusätzlichen Prüfung bei der Verwendung neuer Standardvertragsklauseln
Die Datenschutzkonferenz der Bundesländer (DSK) weist in einer Pressemitteilung daraufhin, dass auch bei der Verwendung von Standardvertragsklauseln bei der Übermittlung von Daten durch Unternehmen in Drittstaaten auf die jeweiligen Datenschutzregelungen in diesen Ländern zu achten ist. Sofern nämlich dortige Behörden weitergehende Zugriffsrechte auf Daten haben, die die Voraussetzungen der Standardvertragsklauseln umgehen oder unterminieren, müssten seitens der Unternehmen zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung der Daten getroffen werden. Andernfalls sei ein vergleichbares Schutzniveau nicht gewährleistet und der Datentransfer in das Drittland hätte zu unterbleiben, so die DSK.
Die EU-Kommission hatte die Standardvertragsklauseln am 04. Juni 2021 aktualisiert und damit die grundsätzlich die Möglichkeit, Daten in Drittstaaten ohne Angemessenheitsbeschluss zu übertragen, an jüngste Entscheidungen auch des EuGH (Schrems II) angepasst. Das Statement der DSK und des EDSA zeigt nun, dass Unternehmen sich aber nicht blindlings auf die Standardvertragsklauseln verlassen dürfen, sondern eigenständig zur Prüfung aufgerufen sind. Wie eine solche vorzunehmen ist und welche Maßnahmen für den Fall zu treffen sind, dass die Standardvertragsklauseln keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung darstellen, gibt die DSK in ihrer Mitteilung ebenfalls vor. Diese kann hier abgerufen werden.
Quelle: datenschutz-hamburg.de, https://datenschutz-hamburg.de/pages/dsk-pm-scc/
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